Unfallverhütungsvorschrift

Der Arbeitgeber hat ausschließlich den Fußschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dem Arbeitnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

8. GPSGV

Die“Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ fordert für Fußschutz das Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Arbeitsschutzschuhe dürfen nicht verändert werden, sonst verliert die Prüfbescheinigung und damit die CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit.

DGUV Regel 112 – 191 (BGR191)

Nach BG-Regel dürfen orthopädische Veränderungen (Schuhzurichtungen) ausschließlich nach einer zertifizierten Fertigungsanweisung des Schuhherstellers vorgenommen werden. Orthopädische Einlagen dürfen ebenfalls in Sicherheitsschhe nur nach Fertigungsanweisung des Herstellers individuell für den Sicherheitsschuh hergestellt und getragen werden.

Risiken für Arbeitnehmer

Bei Nichtbeachten dieser Vorschriften riskiert der Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalls den Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung.